Satzung der Bad Nauheimer Bürgerstiftung "EIN HERZ FÜR BAD NAUHEIM"
Die Satzung im PDF-Format.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung ,,EIN HERZ FÜR BAD NAUHEIM“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in 61231 Bad Nauheim.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung will den Gemeinsinn und das Engagement der Bürger der Stadt Bad Nauheim fördern und stärken.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung jeweils in Einzelfällen in den Bereichen
- (a) der Kultur,
- (b) der Natur und Umwelt,
- (c) der Bildung und Erziehung ,
- (d) des Sozialen, des Gesundheitswesens und des Sports,
- (e) der Wissenschaft und Forschung,
- (f) der Heimatkunde und der Heimatpflege
(3) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- (a) die Förderung und Durchführung von Projekten im Rahmen der Satzungszwecke,
- (b) die Förderung der Kooperation auf den Gebieten der Satzungszwecke zwischen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen,
- (c) die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Medizin
- (e) die Vergabe von Stipendien, Preisen, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der unter 2 a-f genannten Zwecke, und
- (f) die Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften in Bad Nauheim zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke, soweit diese im Sinne des Satzungszweckes liegen.
(4) Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Stadt gehören.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus 60.000 Euro.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(3) Vermögenswerte, die unmittelbar der Verwirklichung des Stiftungszweckes dienen, können steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(4) Zuwendungen der Stifter oder Dritter, die hierzu bestimmt sind, wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen.
(5) Stifter im Sinne der Satzung können natürliche oder juristische Personen sein.
(6) Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sollen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gebildet werden. Freie Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen aufgelöst werden.
(7) Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- (a) den Erträgen des Grundstockvermögens,
- (b) Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Grundstockvermögen sind, und
- (c) sonstigen Einnahmen.
(2) Stiftungsmittel dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht und wird auch durch wiederholte Zuwendungen nicht begründet.
(4) Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
§ 6 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
- (a) die Stiftungsversammlung,
- (b) der Stiftungsrat,
- (c) und der Vorstand.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit die Erträge und die finanzielle Situation der Stiftung dies ermöglichen.
(3) (Satz 1 gestrichen)Die Stiftung hat vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Stiftungsversammlung
(1) Der Stiftungsversammlung können alle Stifter und Zustifter angehören, ab einem Stiftungsbetrag in Höhe von 250 €.
(2) Die Stiftungsversammlung berät auf Antrag den Stiftungsrat und den Vorstand in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und wählt die Mitglieder des Stiftungsrates, auf Vorschlag des Stiftungsrates.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können sich nur von anderen Mitgliedern aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
(4) Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung endet durch
- (a) durch Tod eines Mitglieds,
- (b) durch Rücktritt, der jederzeit möglich ist, oder
- (c) durch Abberufung.
(5) Der Stiftungsrat kann mit der Mehrheit von 3/4 der Stimmen ein Mitglied der Stiftungsversammlung aus wichtigem Grund jederzeit abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die Ziele der Stiftung.
(6) Die Stiftungsversammlung ist über die Arbeit der Stiftung in regelmäßigen Abständen, mindestens 2 mal jährlich – vom Vorstand zu unterrichten.
(7) Der Vorstand beruft die Stiftungsversammlung ein mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe einer Tagesordnung.
(8) Alle Einladungen der Stiftung erfolgen schriftlich oder durch Mitteilung in einem örtlichen Mitteilungsblatt. Erfolgt die Einladung schriftlich kann dies auch durch ein Fax oder durch E-Mail geschehen.
(9)Die Stiftungsversammlung wählt zu Beginn der Sitzung aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter und einen Protokollführer.
(10) Die Stiftungsversammlung entscheidet in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. § 8 Ziff. 7 gilt entsprechend.
§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal einundzwanzig natürlichen volljährigen Personen.
(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Stifter gemeinschaftlich berufen.
- 2.1. Danach ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl in der Stifterversammlung auf seinen Vorschlag hin.
- 2.2. Im Stiftungsrat soll möglichst ein breites gesellschaftliches Spektrum vertreten sein.
- 2.3. Die Zuwahl hat mit einer Mehrheit der anwesenden Stimmen in der Stifterversammlung zu erfolgen.
(3) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied gewählt.
(5) Vor dem Ende der Amtszeit des Stiftungsrates oder eines Mitgliedes hat der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates vorzuschlagen/zu wählen.
(6) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
1) Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand.
(2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
- (a) die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
- (b) die Festlegung der Höhe des Beitrages für die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung;
- (c) die Genehmigung des Wirtschaftsplans;
- (d) die Feststellung des Jahresabschlusses;
- (e) die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel in dem jährlich vom Vorstand aufzustellenden Förderplan
- (f) Über Ausgaben, die im Einzelfall eine Höhe von 5.000€ überschreiten,
- (g) Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
(3) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse (ausgenommen Satzungsänderungen) auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden.
(2) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens fünf Mitglieder persönlich anwesend sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei Mitglieder des Stiftungsrats vertreten.
(5) Der Stiftungsrat beschließt (mit Ausnahme von Satzungsänderungen) mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
(6) Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die sämtliche Beschlussvorlagen und die Ergebnisse der Beschlussfassung zu enthalten haben. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleiten.
(7) Die Sitzungen des Stiftungsrats werden vom Vorstand vorbereitet. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
(8) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können in angemessenem Umfang erstattet werden.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf höchstens elf natürlichen Personen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Präsident) und 2 Stellvertreter (Vizepräsidenten).
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes berufen werden.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident vertritt die Stiftung alleine, bei seiner Verhinderung vertreten jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
(6) Den Mitgliedern des Vorstandes kann im Einzelfall eine angemessene Vergütung gewährt werden, sofern dadurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird und die finanziellen Verhältnisse der Stiftung dies ermöglichen. Die Entscheidung über die Vergütung trifft der Stiftungsrat.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Der Vorstand kann für seine Beratung – im Einzelfall oder allgemein - einen Ausschuss einberufen. Die Einzelheiten regelt der Vorstand.
(9) Ein Mitglied des Vorstandes soll in der Regel nur Stifter oder Zustifter i.S. der Satzung sein. Ein Vorstandmitglied ist in der Stifterversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 12 Jahresabrechnung
(1) Der Vorstand erstellt innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung, mindestens bestehend aus einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszweckes im einzelnen und einem Vermögensverzeichnis mit Bestandsangaben des Stiftungskapitals zum Beginn und Ende des Geschäftsjahres sowie einer tabellarischen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Geschäftsjahr.
(2) Die Jahresabrechnung ist nach Anforderung durch die Stiftungsaufsicht durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, wobei sich der Prüfungsauftrag erstrecken muss auf
- (a) die Erhaltung des Stiftungsvermögens und
- (b) die verfassungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel sowie
- (c) die Beachtung der Bestimmungen der Abgabenordnung.
(3). Das Ergebnis der Prüfung in der Form eines gesonderten Testates ist dem Prüfbericht voranzustellen. Die Jahresabrechnung ist mit dem Ergebnis der Prüfung und dem Prüfbericht dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme unmittelbar zu übersenden.
§ 13 Änderungen der Satzung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens 4/5 der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Stiftungsversammlung ist vorher anzuhören.
(2) Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung darf erst erfolgen, nachdem die zuständige Finanzbehörde schriftlich bestätigt hat, dass die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ist die weitere Verwirklichung des Stiftungszwecks infolge veränderter Verhältnisse nicht möglich oder nicht sinnvoll, kann der Stiftungsvorstand die Aufhebung der Stiftung oder ihre Umwandlung beantragen. Der Antrag bedarf der einstimmigen Zustimmung des Stiftungsrates.
(4) Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer gemeinnützigen Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Stadt, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 14 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht vom Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Die Stiftung hat den Behörden der Stiftungsaufsicht und den Finanzbehörden die gesetzlich vorgeschriebenen Berichte vorzulegen, Auskünfte zu erteilen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen.
(3) Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt in Kraft.
Bad Nauheim, den 22.12. 2003
Unterschrift Klaus Ruppert
Anerkannt vom Regierungspräsidium Darmstadt am 19.01.2004